AGB und Hinweise für Unternehmer

Unsere B2B-Bestimmungen finden Sie hier.

Unsere AGB für Verbraucher finden Sie hier.

§1 Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der LTT Group GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Gottheil, Ferdinand-Braun-Str. 19, D-46399 Bocholt (nachfolgend: LTT) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunden“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt LTT nicht an, es sei denn, LTT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§2 Preise und Versandkosten

2.1Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich Online-Versandkosten.
2.2Bestellte Ware kann vom Kunden am Geschäftssitz von LTT abgeholt werden oder wird im Namen und auf Rechnung des Kunden an die vom Kunden angegebene Lieferadresse versandt. Die vom Kunden zu zahlenden Versandkosten ergeben sich detailliert aus den Lieferbedingungen.
2.3Alle weiteren Kosten, auch für Nachlieferungen, übernimmt LTT.
2.4Die vorstehenden Versandkostenregelungen finden nur auf Auslieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Österreich Anwendung.

§3 Vertragsschluss

3.1Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware annehmen.
3.2Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.
3.3Für von LTT als „Freibleibendes Angebot“ bezeichnete Angebote gilt: Ein Kaufvertrag soll erst dann zustande kommen, nachdem der Kunde eine dem Angebot entsprechende Bestellung an LTT übermittelt hat und LTT die Bestellung des Kunden ihrerseits mit einer Auftragsbestätigung angenommen hat. Das freibleibende Angebot ist seitens LTT nur die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes durch den Kunden. Erst durch seine Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot gegenüber LTT ab, das LTT durch die Auftragsbestätigung annehmen kann.

§4 Rücknahme von Waren

4.1Der Kunde kann mangelfreie Ware zurücksenden, wenn LTT insoweit zuvor ein schriftliches Einverständnis gegenüber dem Kunden abgegeben hat. Liegt ein solches Einverständnis nicht vor oder stellt sich die Ware trotz Vorliegens eines Einverständnisses als mangelbehaftet dar, so ist LTT berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
4.2Für die Rücknahme von Waren berechnet LTT eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % des Nettowarenwertes.
4.3Etwaige Instandsetzungs-, Verpackungs- und Transportkosten sind vom Kunden zu tragen.

§5 Lieferung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem Lager von LTT an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Die Lieferzeit der Artikel kann den jeweiligen Produktbeschreibungen entnommen werden.

§6 Fälligkeit und Zahlung, Verzug

6.1Der Kunde kann den Kaufpreis per Vorkasse, Nachnahme, PayPal, Sofortüberweisung oder Barzahlung zahlen. Bei Bestellungen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz kann der Kunde den Kaufpreis nur per Vorkasse oder PayPal zahlen.
6.2Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist LTT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls LTT ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist LTT berechtigt, diesen geltend zu machen.

§7 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von LTT unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§8 Eigentumsvorbehalt

8.1LTT behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LTT berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Der Kunde genehmigt dies hiermit. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch LTT liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
8.2LTT ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. LTT ist berechtigt, sich selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Kunde ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
8.3Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunden diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.4Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LTT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LTT Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LTT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den LTT entstandenen Ausfall.
8.5Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er tritt LTT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. LTT nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LTT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange derKunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.
8.6Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für LTT vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, LTT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LTT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.7Wird die Kaufsache mit anderen, LTT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LTT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde LTT anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für LTT.
8.8Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Ziffer 8.5 ist der Kunde auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
8.9Der Kunde tritt LTT auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. LTT nimmt die Abtretung an.
8.10Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. LTT nimmt die Abtretung an.
8.11LTT verpflichte sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % (20 % Wertabschlag, 4 % §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer, augenblicklich 19 %, in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern LTT nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35 % der zu sichernden Forderung (20 % Wertabschlag, 4 % §171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zur Zeit 19 % -) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LTT.

§9 Mängelhaftung

9.1Soweit ein von LTT zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
9.2LTT haftet nicht für Schäden, die sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit LTT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind.
9.3Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind LTT unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
9.4Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5jährigen Verjährung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich gegenüber LTT gerügt hat. Der Kaufmann im Sinne des HGB muss seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind LTT unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
9.6Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtlich Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.7Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit LTT oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit LTT getroffen wurde.

§10 Haftungsbegrenzung

10.1Die Haftung von LTT für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
10.2Soweit die Haftung von LTT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
10.3Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorliegen eines Verschuldens übernommen.
10.4Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit (aus welchem Rechtsgrund auch immer) ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LTT auch für einfache Fahrlässigkeit.
10.5Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be – und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
10.6Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern LTT die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.
10.7Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung von LTT wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Kunden der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
10.8Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

§11 Bundesdatenschutzgesetz

LTT speichert und verarbeitet Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§12 Hinweise

12.1

Hinweis nach Verpackungsverordnung

Gemäß der Verpackungsverordnung können Sie alle von uns gelieferten Verkaufsverpackungen (Versandverpackungen und Produktverpackungen) einem Dualen System innerhalb Deutschlands zur Wiederverwertung zuführen. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung kostenfrei an uns zurück zu senden. Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

12.2

Verhaltenskodizes, denen sich der Verkäufer unterworfen hat

Der Verkäufer hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.

12.3

Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Da in unseren Sendungen Batterien und Akkus enthalten sein können, sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder Ihre Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z.B. Eisen, Zink, Mangan oder Nickel und können verwertet werden. Sie sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder kostenfrei an uns zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der folgenden Adresse unentgeltlich abgeben:

Annahmestelle nach dem BattG:
LTT Group GmbH
Geschäftsführer: Frank Gottheil
Ferdinand-Braun-Str. 19
D-46399 Bocholt
Deutschland

Bedeutung der Batteriesymbole
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien und Akkus nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes dabei steht Cd für Cadmium, Pb steht für Blei, und Hg für Quecksilber.

Pb: Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd: Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg: Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber

§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht

13.1Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
13.2Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


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